Viele Menschen betreiben Taubenzucht als Hobby, doch kommt es immer wieder zu Streit mit den Nachbarn. Unsere Recherchen haben ergeben, dass sich eine generelle Aussage über die Zulässigkeit von hausnaher Taubenzucht leider nicht treffen lässt. Eine solche muss immer ortsüblich beurteilt werden.
Zum einen kommt es auf die Siedlungsdichte im fraglichen Gebiet an. Zum anderen ist die Zweckbestimmung des Gebietes entscheidend: Handelt es sich um ein reines Wohngebiet oder ein Wohnmischgebiet? Weitere Parameter sind die Anzahl der Tauben und die Standortwahl der Volière. Ist diese nah an der Grundstücksgrenze angebracht oder wurde auf genügenden Abstand geachtet? Auch die Frage, ob es noch andere Taubenzüchter in der Nähe gibt und die Taubenzucht damit ortsüblich ist, spielt eine Rolle. Entscheidend ist letztendlich, ob der Nachbar durch die Tauben tatsächlich gestört wird (bspw. durch Kothinterlassenschaften auf seiner Terrasse o. ä.).
Nach einigen Urteilen ist die Haltung von bis zu 35 freifliegenden Tauben bei kleinformatigen Grundstücken in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Eine reine Volièrenhaltung mit 30 Tieren ist nach einem weiteren Urteil auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Teilweise wurde sogar die Haltung von bis zu 100 Tauben als zulässig eingestuft.
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