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Pressemitteilung: Reinhold Pix fordert Nachbesserung in Brüssel

 

www.uria.de

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Dem Betrieb Maier in Balingen (URIA e.V.), bekannt für die tierschutzgerechte Haltung seiner Rinder, wurde die Ausnahmegenehmigung für den Verzicht auf Ohrmarken entzogen. Landwirtschaftsministerium und Regierungspräsidium Tübingen sind zu dieser Maßnahme gezwungen, da dem Land sonst eine Abmahnung in Millionenhöhe droht. Grund ist eine veraltete Verordnung der EU, die nicht dem aktuellen technischen Stand und den Erfordernissen artgerechter Tierhaltung entspricht. Reinhold Pix, tierschutzpolitischer Sprecher der Fraktion Grüne, setzt sich nun für eine Anpassung der Verordnung ein.

Das Landratsamt Zollernalbkreis wurde vom Regierungspräsidium Tübingen am 10. Juli 2013 angewiesen, eine dem rinderhaltenden Betrieb Maier (URIA e. V.) am 10. Juni 2013 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Absatz 2 ViehVerkVO zurückzunehmen. Diese hatte dem Betrieb die Möglichkeit gegeben, auf die von der EU vorgeschriebenen Ohrmarken zu verzichten. Der Betrieb könne als „kulturelle Veranstaltung“ im Sinne des§ 45 Absatz 2 ViehVerkVO anerkannt werden, da die Tiere gehalten würden, um interessierten Verbrauchern, Landwirten und Wissenschaftlern die Möglichkeit zu bieten, eineRinderherde in ihrem ursprünglichen Wesen zu erleben.

Die Rinderhaltung des Betriebs entspricht in den Grundzügen einer von Bündnis 90/DEN GRÜNEN sowie vielen Verbraucher/innen und Tierschützer/innen gewünschten Form artgerechter Tierhaltung: ganzjährige Weidehaltung, schallgedämpfte Betäubung der Rinder direkt auf der Weide, Abtransport in einer mobilen Schlachtbox. Die Chip-Kennzeichnung soll nun nicht mehr geduldet werden. Formal gesehen liegt auf Seiten des Betriebs ein Verstoß gegen die ViehVerkVO und die EU-Verordnung 1760/2000 vor,weil beide Regelwerke keine Ausnahme von der Ohrmarken-Kennzeichnung zulassen. Gleichzeitig lägen nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Sinne des § 45Absatz 2 ViehVerkVO als sog. „kulturelle Veranstaltung“ vor. Die hier erfolgte Anordnung bedeutet faktisch das Aus für diese anerkennenswerte Form der Tierhaltung, da der Bezug der EU-Direktzahlungen an die Vorgaben der Verordnung geknüpft ist.

Rechtlich liegt eine deutliche Regelungslücke vor. Die EU-Verordnung berücksichtigt nicht die Besonderheiten der extensiven Weidehaltung: Tiere streifen durch Gebüsch, Ohrmarken werden leicht abgerissen, Wunden entstehen. Die Tiere sind gegenüber menschlichen Eingriffen extrem stressanfällig. Da die im Jahr 2000 erlassene Verordnung nicht die neuen technischen Entwicklungen des Chippings berücksichtigt, ist sie heute als veraltet zu bezeichnen. Weder die EU noch der Bundesgesetzgeber haben bisher Initiativen ergriffen, um diese Regelungslücke zu schließen. Letztlich ist der Verstoß Maiers daher die Folge eines „gesetzgeberischen Unterlassens“. Baden-Württemberg sollte sich dafür einsetzen, dass die EU-Verordnung 1760/2000 dem aktuellen technischen Stand und den Erfordernissen artgerechter Tierhaltung baldmöglichst angepasst wird.

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