Bei der zurückliegenden Oberbürgermeisterwahl in Freiburg konnten Wohnsitzlose ihre Stimme nicht abgeben, da sie – im Gegensatz zu den Bundes- und Landtagswahlen – nicht wahlberechtigt waren. Laut Bundesverfassungsgericht (1951) ist das Wahlrecht das „vornehmste Recht des Bür-gers im demokratischen Staat“.
Die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gelten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene selbstverständlich auch für wohnungslose Menschen. In der Praxis sind wohnungslose Menschen bei der Ausübung Ihres Wahlrechts häufig mit zusätzlichen Hindernissen kon- frontiert. Bei den vergangenen Kommunal-, Kreis- und Bürgermeisterwahlen in Baden- Württemberg wurden wohnungslose sogar gänzlich von der Wahl ausgeschlossen.
Die Kommunalpolitik hat erheblichen Einfluss auf die Lebenswirklichkeit wohnungsloser Menschen. Gerade dort werden über zentrale Anliegen, wie bezahlbaren Wohnraum, sozia- le Hilfestellen und dergleichen entschieden. Die Beteiligung an Kommunal- und Bürger- meisterwahlen darf nicht an der Wohnungssituation der Menschen, welche ihren Lebens- mittelpunkt in der entsprechenden Kommune haben, scheitern.
Deshalb hat Reinhold Pix eine Kleine Anfrage mit der Drucksachennummer 16/4350 an die Landesregierung gestellt.
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