Nach § 33 Absatz 2 JWMG ist die Fütterung von Schalenwild einschließlich der Ablenkfüt- terung verboten. Denn Wildtierexperten sind sich einig, dass bis auf wenige Regionen in Baden-Württemberg eine Fütterung nicht notwendig ist. Die Fütterung trägt im Gegenteil zu überhöhten Wildbeständen bei und kann Krankheitsübertragung begünstigen. Durch die
Fütterung wird der Stoffwechsel der Tiere angeregt, was wiederum zu stärkerem Verbiss an Bäumen führt. Ausnahmen sind nur im Rahmen einer durch die oberste Jagdbehörde zu genehmigenden Konzeption möglich. Dabei müssen insbesondere die Gründe und die Aus- gestaltung der Fütterung dargelegt werden. Der Fragesteller möchte die aktuelle Entwick- lung der Konzeptionen und damit einhergehender Fütterungsflächen erfragen. Vor dem Hintergrund der drohenden Afrikanischen Schweinepest ist besonders die Fütterung von Schwarzwild zu hinterfragen.
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