Nach Art. 3 b der Landesverfassung besteht der gesetzliche Auftrag, Tiere um ihrer selbst willen zu schützen. Ich betrachte es als gesamtgesellschaftliche, ethisch begründete Verantwortung, vermeidbares Leid von Tieren zu verhindern. Dieses kann m. E. durch die Einführung eines Verbandsklagerechts weitest möglich gewährleistet werden.
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