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Die Errichtung von Windenergieanlagen stellt angesichts der aktuell gängigen Bauhöhen fast zwangsläu g eine Beein- trächtigung des Landschaftsbildes dar. Zumeist ist ein erheblicher Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts gegeben, der durch eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme oder – so der Regelfall – durch die Zahlung eines Ersatzgeldes zu kom- pensieren ist. Die Kompensation ist grundlegend im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, aber auch in den Naturschutzgesetzen der Länder und im Baugesetzbuch (BauGB).
Für die Landschaftsbildbeeinträchtigung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu leistenden Ersatzzahlungen des Investors oder Projektentwicklers dürfen ausschließlich in Naturschutz-Projekte investiert werden. Für den arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich, der fast bei jedem Windenergieprojekt in Baden-Württemberg zusätzlich zu leisten ist, werden schon sehr große Mittel ausschließlich in den Naturschutz investiert. Gemäß den Regularien der Stiftung Naturschutzfonds, die die Ersatzzahlungen für den Landschaftsbildausgleich vollumfänglich erhält, fließen nun auch diese Zahlungen ausschließlich in Naturschutzprojekte.
Dazu bat Reinhold Pix das Umweltministerium um eine Stellungnahme.
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